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1)
I. Gruppe: Funkstellen mit ununterbrochenem Dienst.
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Hierzu
gehören die Funkstellen auf Fahrgastschiffen, die mehr als 500 Fahrgäste
befördern oder ein Zeugnis dafür besitzen.
Auf
den Funkstellen müssen mindestens 3 Funker vorhanden sein, und zwar
als
1.
Funker (Leiter der Seefunkstelle), ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1.
Klasse, das den Vermerk „als Leiter“ trägt.
2.
Funker, ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse
3.
Funker, ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse
Jeder
zusätzliche Funker muß das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse
besitzen |
2) II.
Gruppe: Funkstellen mit einem Dienst von mindestens 16 oder mindestens
8 Stunden täglich.
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a)
Funkstellen
mit mindestens 16 Dienststunden täglich
Hierzu
gehören die Funkstellen auf Fahrgastschiffen, die 250 bis 500 Fahrgäste
befördern oder ein Zeugnis hierfür besitzen und deren Reisen
16 Stunden und mehr zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen dauern.
Auf
den Funkstellen müssen mindestens 2 Funker vorhanden sein, und zwar
als
1.
Funker (Leiter der Seefunkstelle), ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1.
Klasse, das den Vermerk „als Leiter“ trägt.
2.
Funker, ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse.
Jeder
zusätzliche Funker muß das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse
besitzen.
b)
Funkstellen
mit mindestens 8 Dienststunden täglich
Hierzu
gehören die Funkstellen auf Fahrgastschiffen, die
1.
bis zu 250 Fahrgäste befördern oder ein Zeugnis dafür besitzen
oder
2.
mehr als 250 Fahrgäste befördern oder ein Zeugnis dafür
besitzen und deren Reisen weniger als 16 Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Häfen dauern.
Die
Funkstellen sind mit mindestens einem Funker zu besetzen, der Inhaber des
Seefunkzeugnisses 1. Klasse mit dem Vermerk „als Leiter“ ist.
Jeder
zusätzliche Funker muß das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse
besitzen. |
3) III.
Gruppe: Funkstellen mit einem Dienst von täglich 8 oder 4 Stunden.
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a)
Funkstellen
mit 8 Dienststunden täglich
Hierzu
gehören die Funkstellen auf Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe sind,
von 1600 Bruttoregistertonnen und mehr in allen Fahrtgebieten – mit Ausnahme
der Schiffe von 1600 und mehr aber weniger als 3000 Bruttoregistertonnen
in mittlerer und kleiner Fahrt. Die Funkstellen sind mit mindestens einem
Funker zu besetzen, der das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzt.
b)
Funkstellen
mit 4 Dienststunden täglich
Hierzu
gehören die Funkstellen auf Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe sind,
von
1.
1600 und mehr aber weniger als 3000 Bruttoregistertonnen in mittlerer Fahrt
und
2.
500 und mehr aber weniger als 1600 Bruttoregistertonnen in großer
Fahrt – außer Fischereifahrzeugen –.
Die
Funkstellen sind mit mindestens einem Funker zu besetzen, der auf den Funkstellen
zu 1. das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse, auf den Funkstellen zu 2. das
Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse oder das Seefunksonderzeugnis besitzt.
c)
Funkstellen
mit 2 Dienststunden täglich
Hierzu
gehören die Funkstellen auf Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe sind,
von
1.
1600 und mehr aber weniger als 3000 Bruttoregistertonnen in kleiner Fahrt
und
2.
500 und mehr aber weniger als 1600 Bruttoregistertonnen in mittlerer und
kleiner Fahrt, die mit einer Telegraphiefunkanlage ausgerüstet sind,
- außer Fischereifahrzeugen –.
Die
Funkstellen sind mit mindestens einem Funker zu besetzen, der auf den Funkstellen
zu 1. das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse, auf den Funkstellen zu 2. das
Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse oder das Seefunksonderzeugnis besitzt.
d)
Funkstellen
ohne feste Dienststunden
Hierzu
gehören die mit einer Telegraphiefunkanlage ausgerüsteten Funkstellen
auf
1.
Fischereifahrzeugen von weniger als 1600 Bruttoregistertonnen und
2.
Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe sind, von weniger als 500 Bruttoregistertonnen.
Die
Funkstellen sind mit mindestens einem Funker zu besetzen, der das Seefunkzeugnis
1. oder 2. Klasse oder das Seefunksonderzeugnis besitzt. |
Fahrtgrenzen:
Im
Sinne dieser Verordnung ist
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1.
Küstenfahrt: die Fahrt zwischen allen Plätzen des Festlandes
vom Kap Grisnez bis zum Aggerkanal mit Einschluß der vorgelagerten
Inseln und der Insel Helgoland sowie in den Gewässern zwischen der
Linie Skagen – Lysekil und dem Breitenparallel von 57° 30’ Nord in
der Ostsee;
2.
Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61°
nördlicher Breite, im Englischen Kanal, im Bristol-Kanal, im St. Georgs-Kanal
und in der Irischen See mit Einschluß der Clyde-Häfen;
3.
Mittlere Fahrt: die Fahrt zwischen europäischen, nichteuropäischen
Häfen des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der westafrikanischen
Küste nördlich von 12° nördlicher Breite sowie Häfen
auf den Kapverdischen und Kanarischen Inseln und auf Madeira, soweit diese
Fahrt die Grenzen der kleinen Fahrt überschreitet;
4.
Große Fahrt: die Fahrt, die die Grenzen der mittleren Fahrt
überschreitet. |
Stand:
1961 |