Bestimmungen über die Gruppeneinteilung und die Besetzung
der deutschen Seefunkstellen
(Bundesanzeiger Nr. 178/1955 vom 15. September 1955)
Abschrift: Rolf Marschner DL9CM

Die Telegraphie-Funkstellen werden für den öffentlichen Nachrichtenaustausch in 3 Gruppen mit folgender Dienstregelung und Besetzung eingeteilt:
1) I. Gruppe: Funkstellen mit ununterbrochenem Dienst.
Hierzu gehören die Funkstellen auf Fahrgastschiffen, die mehr als 500 Fahrgäste befördern oder ein Zeugnis dafür besitzen.
Auf den Funkstellen müssen mindestens 3 Funker vorhanden sein, und zwar als
1. Funker (Leiter der Seefunkstelle), ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse, das den Vermerk „als Leiter“ trägt.
2. Funker, ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse
3. Funker, ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse
Jeder zusätzliche Funker muß das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzen
2) II. Gruppe: Funkstellen mit einem Dienst von mindestens 16 oder mindestens 8 Stunden täglich.
a) Funkstellen mit mindestens 16 Dienststunden täglich
Hierzu gehören die Funkstellen auf Fahrgastschiffen, die 250 bis 500 Fahrgäste befördern oder ein Zeugnis hierfür besitzen und deren Reisen 16 Stunden und mehr zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen dauern.
Auf den Funkstellen müssen mindestens 2 Funker vorhanden sein, und zwar als
1. Funker (Leiter der Seefunkstelle), ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse, das den Vermerk „als Leiter“ trägt.
2. Funker, ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse.
Jeder zusätzliche Funker muß das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzen.

b) Funkstellen mit mindestens 8 Dienststunden täglich
 Hierzu gehören die Funkstellen auf Fahrgastschiffen, die
1. bis zu 250 Fahrgäste befördern oder ein Zeugnis dafür besitzen oder
2. mehr als 250 Fahrgäste befördern oder ein Zeugnis dafür besitzen und deren Reisen weniger als 16 Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen dauern.
Die Funkstellen sind mit mindestens einem Funker zu besetzen, der Inhaber des Seefunkzeugnisses 1. Klasse mit dem Vermerk „als Leiter“ ist.
Jeder zusätzliche Funker muß das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzen.

3) III. Gruppe: Funkstellen mit einem Dienst von täglich 8 oder 4 Stunden.
a) Funkstellen mit 8 Dienststunden täglich
Hierzu gehören die Funkstellen auf Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe sind, von 1600 Bruttoregistertonnen und mehr in allen Fahrtgebieten – mit Ausnahme der Schiffe von 1600 und mehr aber weniger als 3000 Bruttoregistertonnen in mittlerer und kleiner Fahrt. Die Funkstellen sind mit mindestens einem Funker zu besetzen, der das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzt.

b) Funkstellen mit 4 Dienststunden täglich
 Hierzu gehören die Funkstellen auf Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe sind, von
1. 1600 und mehr aber weniger als 3000 Bruttoregistertonnen in mittlerer Fahrt und
2. 500 und mehr aber weniger als 1600 Bruttoregistertonnen in großer Fahrt – außer Fischereifahrzeugen –.
Die Funkstellen sind mit mindestens einem Funker zu besetzen, der auf den Funkstellen zu 1. das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse, auf den Funkstellen zu 2. das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse oder das Seefunksonderzeugnis besitzt.

c) Funkstellen mit 2 Dienststunden täglich 
 Hierzu gehören die Funkstellen auf Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe sind, von
1. 1600 und mehr aber weniger als 3000 Bruttoregistertonnen in kleiner Fahrt und
2. 500 und mehr aber weniger als 1600 Bruttoregistertonnen in mittlerer und kleiner Fahrt, die mit einer Telegraphiefunkanlage ausgerüstet sind, - außer Fischereifahrzeugen –.
Die Funkstellen sind mit mindestens einem Funker zu besetzen, der auf den Funkstellen zu 1. das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse, auf den Funkstellen zu 2. das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse oder das Seefunksonderzeugnis besitzt.

d) Funkstellen ohne feste Dienststunden
 Hierzu gehören die mit einer Telegraphiefunkanlage ausgerüsteten Funkstellen auf
1. Fischereifahrzeugen von weniger als 1600 Bruttoregistertonnen und
2. Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe sind, von weniger als 500 Bruttoregistertonnen.
Die Funkstellen sind mit mindestens einem Funker zu besetzen, der das Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse oder das Seefunksonderzeugnis besitzt.

Fahrtgrenzen:
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Küstenfahrt: die Fahrt zwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap Grisnez bis zum Aggerkanal mit Einschluß der vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie in den Gewässern zwischen der Linie Skagen – Lysekil und dem Breitenparallel von 57° 30’ Nord in der Ostsee;
2. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61° nördlicher Breite, im Englischen Kanal, im Bristol-Kanal, im St. Georgs-Kanal und in der Irischen See mit Einschluß der Clyde-Häfen;
3. Mittlere Fahrt: die Fahrt zwischen europäischen, nichteuropäischen Häfen des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der westafrikanischen Küste nördlich von 12° nördlicher Breite sowie Häfen auf den Kapverdischen und Kanarischen Inseln und auf Madeira, soweit diese Fahrt die Grenzen der kleinen Fahrt überschreitet;
4. Große Fahrt:  die Fahrt, die die Grenzen der mittleren Fahrt überschreitet.
Stand: 1961


Zur Seefunk-Homepage
Version: 08-Dec-06 / Rev.: 11-Jun-11 / HBu