SATZUNG der Seefunkkameradschaft e. V. Bremen

Seefunkkameradschaft e.V. Bremen.

P.A. des Vorsitzenden:

Paul HAG
Heideweg 46
29640 Schneverdingen
Satzung:
Diese Satzung wurde am 12. November 2004 beim Registergericht des Amtsgerichtes der Freien Hansestadt Bremen unter AZ VR 3197 in das Vereinsregister eingetragen und ersetzt die alte Satzung vom 05. Juni 1974. (# 3197)
 
§1 Name, Sitz und Zweck:
Die Körperschaft/der Verein Seefunkkameradschaft, e. V. Bremen
(im Text der Satzung nur noch als Verein bezeichnet)
mit Sitz in: Bremen.
Zweck des Vereins ist:
Förderung von Wissenschaft und Bildung, Pflege der Tradition. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorhaltung einer Plattform auf nationaler und internationaler Ebene für noch aktive und ehemalige Seefunker (Funkoffiziere) auf kameradschaftlicher Basis.
Der Verein dient auch der Förderung der Funksicherheit und dem Schutze des menschlichen Lebens auf See durch laufende Information der Mitglieder, Gremien, Institutionen und Hochschulbibliotheken. Zu diesem Zweck wird viermal im Jahr ein Mitteilungsblatt an die Mitglieder und Abbonenten herausgegeben, das u.a. informative Artikel, Beschlüsse der Internationalen Fernmeldeunion in Genf, der US-Coast-Guard in New York und der IMO in London enthält. Die genannten Informationen der zwischenstaatlichen Gremien werden dazu in die deutsche Sprache übersetzt. Außerdem wird durch Fachartikel und Beiträge aus der täglichen Praxis und Historie ein Bildungsauftrag erfüllt. 
 
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er beansprucht keine Gemeinnützigkeitsvergünstigungen im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
 
§ 3. Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (Kalenderjahr)
 
§ 4. Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) wird im weiteren Verlauf der Satzung JHV. genannt.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, (Präsidenten/in), dem/der (den) Stellvertreter(n)/rinnen, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
Der/die Vorsitzende und der oder die Stellvertreter/innen müssen im Besitz eines Telegrafiefunk-Seefunkzeugnisses sein.
Der Vorstand wird von der JHV. auf ein 1 Jahr gewählt und verbleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand, der die Geschäfte des Vereins führt, beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Verein wird jedoch gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden/e allein vertreten. 
Vorstandssitzungen werden mindestens 1 Woche zuvor vom/der Vorsitzenden einberufen.
Für die Beschlussfähigkeit sind mindestens 3 Vorstandsmitglieder erforderlich.
Aufgaben des Vorstands:
a) Vorbereitung der JHV. und Aufstellung der diesbezüglichen Tagesordnung.
b) Einberufung der JHV.
c) Vollzug der Beschlüsse der JHV.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und des Kassenberichtes
f) Beschlussfassung über Aufnahme/Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Die JHV. ist im dritten Quartal des neuen Geschäftsjahres vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (per Brief an alle Vereinsmitglieder oder Vereins-Mitteilungsblatt) unter Ankündigung der Tagesordnung einzuberufen.
Der Vorstand berichtet über das abgelaufene Geschäftsjahr und legt Rechnung. 
Die JHV. wird vom Vorsitzenden, oder einem(r) Delegierten, geleitet. 
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. 
Anträge zur Tagesordnung der JHV. müssen mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Verspätete Anträge können mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der JHV. noch in die Tagesordnung aufgenommen werden. 
Anträge zur Auflösung des Vereins, zur Satzungsänderung oder auf Ausschluss eines Mitgliedes dürfen nicht als verspäteter Antrag auf die Tagesordnung kommen.
Für die Wahlen gilt:
a) Die JHV. wählt auf Vorschlag des Vorstands durch Handaufheben einen Wahlleiter, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen wollen. 
b) Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in welchem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält.
c) Gewählt wird durch Handaufheben. 
d) Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. (Für den/die Vorsitzenden(e) und seine/ihre Stellvertreter/innnen ist Voraussetzung der Besitz eines Telegrafiefunk-Seefunkzeugnisses.) Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es in der JHV. nicht anwesend ist. In diesem Fall muss jedoch dessen schriftliche Erklärung vorliegen, dass es die Wahl annimmt.
e) Die JHV. ist mit den anwesenden Mitgliedern mindestens jedoch 7(sieben), beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der JHV. erforderlich.
Die JHV. erteilt dem Vorstand Entlastung und wählt den neuen Vorstand und die Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Das Stimmrecht kann schriftlich einem anderen Mitglied übertragen werden, ein Mitglied kann jedoch nur maximal zehn Stimmen oder zwanzig Prozent der in einer JHV. abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Über die Versammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer/in oder einem/ner Delegierten anzufertigen und von diesem/er und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
 
§ 5. Mitgliedschaft:
Ein Neumitglied sollte grundsätzlich ein Berufs-Seefunkzeugnis besitzen. 
Die Mitgliedschaft wird schriflich, unter Anerkennung der Satzung, beantragt. Nach Zahlung des ersten Beitrages wird die Mitgliedschaft wirksam, sobald der Vorstand der Aufnahme zugestimmt hat. Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb von drei Monaten abgelehnt, so gilt die Aufnahme als erfolgt.
 
§ 6. Mitgliedsbeiträge:
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die JHV.. In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist eine Bringeschuld.
 
§ 7. Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende schriftlich erklärt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt auch nach dem Austritt bestehen. Verstößt ein Mitglied gegen die Grundsätze dieser Satzung, so kann der Vorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen. Z. B. wenn sich ein Mitglied mehr als 12 Monate und trotz Zahlungserinnerung im Beitragszahlungsverzug befindet, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen.
 
§ 8. Auflösung des Vereins:
Die Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich der vorliegenden schriftlich abgegebenen Stimmen, beschlossen werden.
 
§ 9. Zweckentfremdung von Vereinsmitteln:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen zur privaten Verwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 10. Gewinnverteilung:
Erzielte Gewinne dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder nur die eventuell von ihnen eingezahlten Kapitalanteile (nicht Beiträge) oder geleisteten Sacheinlagen zum gemeinen Wert zurück.
 
§ 11. Verwendung des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eventuell eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einer dann zu bestimmenden Körperschaft zu übertragen.
 
§ 12 Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen, Bremen den 18. September 2004
UNTERSCHRIFTEN:
Gez.:    R. Bartsch     /    H. Busch      /    H.-G. Korth     /   J. Rösemann
          Vorsitzender    / Stellvertreter     /  Schatzmeister  /    Schriftführer

Version: 04-Oct-12 / Rev.: 10-Aug-13 / HBu